Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen. senat des Oberlandesgerichts Hamm ein Befangenheitsgesuch gegen Mitglieder des Senats als unzulässig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Der Kläger will eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen und hat zunächst die in dem Tenor genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Eine dienstliche Äußerung könnte ersichtlich nicht zur Aufklärung des erheblichen Sachverhalts beitragen, weil die Beteiligung der abgelehnten Richter an dem Verfahren V ZR 8/10 aktenkundig feststeht (vgl. Allein eine - wie hier -prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl.
V ZB 175/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Dezember 2011 durch die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2011 hat der 31. Zivil- senat des Oberlandesgerichts Hamm ein Befangenheitsgesuch gegen Mitglieder des Senats als unzulässig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers hat es als Gegenvorstellung behandelt und diese am 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Der Kläger will eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen und hat zunächst die in dem Tenor genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung mit dem Sachverhalt in dem Verfahren V ZR 8/10 gestützt wird. Eine dienstliche Äußerung könnte ersichtlich nicht zur Aufklärung des erheblichen Sachverhalts beitragen, weil die Beteiligung der abgelehnten Richter an dem Verfahren V ZR 8/10 aktenkundig feststeht (vgl. OLG Köln, JMBINW 2009, 89, juris Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4). Ein Ablehnungsgrund besteht nicht. Allein eine - wie hier -prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 15 f.). Darüber hinaus ist das Befangenheitsgesuch in dem Verfahren V ZR 8/10 inzwischen zurückgewiesen worden. Brückner Weinland Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2011 - 31 U 143/07 -