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BGH · V-ZB 170/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-ZB 170/15

Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 21. Dezember 2015 gegen die Richterinnen und Richter Dr. Stresemann, Dr. Brückner, Weinland, Dr. Kazele und Haberkamp wird als unzulässig verworfen. 2 b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

HaberkampAblehnungsgesuchRichterinunzulässig

Volltext der Entscheidung

V	ZB 170/15 V	ZB 171/15 V	ZB 172/15	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13.Januar 2016
	in dem Zwangsversteigerungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:130116BVZB170.15.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
1.	Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 21. Dezember 2015 gegen die Richterinnen und Richter Dr. Stresemann, Dr. Brückner, Weinland, Dr. Kazele und Haberkamp wird als unzulässig verworfen.
2.	Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 19. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61).
2	b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar sind.
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2. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer Fortführung des Verfahrens oder einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2015. Insbesondere wird kein entscheidungserhebliches Vorbringen aufgezeigt, das der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben könnte.
Stresemann	Brückner	Weinland
 Kazele
Haberkamp
 Vorinstanzen:
AG Halle (Westf.), Entscheidung vom 16.07.2015 - 10 K6/14 -LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.10.2015 - 23 T 634/15 -