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BGH

Gericht: BGH

Nach §49a Abs. 1 Satz 1 GKG sind zwar grundsätzlich 50 % des Interesses der Parteien (hier 138.340,50 €) festzusetzen. Jedoch darf dieser Wert weder das Fünffache des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen noch den Verkehrswert des Wohnungseigentums dieses Personenkreises überschreiten (§ 49a Abs. 1 Satz 2 u. Dabei folgt der Senat den zutreffenden Berechnungen in dem Schriftsatz der Kläger zu 2 bis 5 vom 14. Juli 2010 und in dem Schriftsatz des Klägers zu 6 vom 26. April 2008 rechtlich selbständig sind, ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sachgerecht, den Wert von 18.000 € nur einmal zu berücksichtigen.

Zitierte Normen: § 49a GKG
Verkehrswert12WertInteresseTOPFünffacheKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 170/09
vom 12. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Der Kostenstreitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 104.289,37 €. Nach §49a Abs. 1 Satz 1 GKG sind zwar grundsätzlich 50 % des Interesses der Parteien (hier 138.340,50 €) festzusetzen. Jedoch darf dieser Wert weder das Fünffache des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen noch den Verkehrswert des Wohnungseigentums dieses Personenkreises überschreiten (§ 49a Abs. 1 Satz 2 u. 3 GKG). Das Fünffache des genannten Wertes beträgt (276.681 € x 753,86 Zehntausendstel x 5 =) 104.289,37 €; ein geringerer Verkehrswert ist nicht ersichtlich. Dabei folgt der Senat den zutreffenden Berechnungen in dem Schriftsatz der Kläger zu 2 bis 5 vom 14. Juli 2010 und in dem Schriftsatz des Klägers zu 6 vom 26. Juli 2010, wonach das Interesse aller Parteien mit 276.681 € zu bemessen ist. Da die Beschlüsse zu TOP 5 vom 10. November 2007 und zu TOP 7.3 vom 19. April 2008 rechtlich selbständig sind, ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sachgerecht, den Wert von 18.000 € nur einmal zu berücksichtigen. Mit Blick auf TOP 7.2 ist es zwar richtig, dass der Leistungen eines Unternehmens
 betreffende Dienstvertrag jeweils zu dem Ablauf eines vollen Dienstjahres kündbar ist. Da über die Frage einer Kündigung jedoch erst eine Entschließung herbeigeführt werden müsste, erscheint es nicht angemessen, bei der Streitwertbemessung lediglich die Mindestlaufzeit von einem Jahr zugrunde zu legen.
Krüger	Stresemann	Czub
 Roth
Brückner
 Vorinstanzen:
AG Wolgast, Entscheidung vom 02.10.2008 -IC 550/07 WEG -LG Rostock, Entscheidung vom 25.09.2009 -IS 278/08 -