Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 11. Dass die Festsetzung des Werts des Gegenstands der Berufung durch das Landgericht auf Ermessensfehlern beruht, die ihrerseits den Zugang zu dem Berufungsgericht unzu demutbar erschweren, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 170/05 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Forderung, den geltend gemachten Zulassungsgrund schlüssig und substantiiert darzulegen, stellt keine unzu demutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung dar. Dass die Festsetzung des Werts des Gegenstands der Berufung durch das Landgericht auf Ermessensfehlern beruht, die ihrerseits den Zugang zu dem Berufungsgericht unzu demutbar erschweren, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan. Entsprechende Darlegungen sind anwaltlich vertretenen Rechtsbeschwerdeführern ohne weiteres zuzu demuten. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 01.07.2005 - 39 C 577/04 -LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.09.2005 - 6 S 169/05 -