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BGH · IX ZB 134/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 134/02

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 11. 1 Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die 2 Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Zitierte Normen: § 568 ZPO Art. 101 GG
RechtsbeschwerdeNürnberg-FürthBeschlZBBeschwerdegerichtSacheEinzelrichters

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 169/08
vom 5. Februar 2009 in der Zwangsversteigerungssache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	nach	der	ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW2003, 1254; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die
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Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.
2	Der	Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen
 Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Krüger	Klein	Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 K 492/04 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.10.2008 - 11 T 7402/08 -