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BGH · 11 T 375/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 T 375/05

April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Kosten sind durch die Entscheidung des Senats vom 9.

KrügerKleinRothKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 167/05
vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 13. Januar 2006, Kassenzeichen 7800......,	wird	zurückgewiesen.
Die Kosten sind durch die Entscheidung des Senats vom 9. Januar 2006 entstanden und der Höhe nach zutreffend angesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Missbrauchsgebühr sieht das Gerichtskostengesetz nicht vor.
Krüger		Klein		Stresemann
	Czub		Roth	
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.09.2005 - 11 T 375/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.11.2005 - 3 W 15/05 -