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BGH · V ZB 166/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 166/05

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Entgegen der Auffassung der Schuldnerin entfaltet der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2005, in dem der Wert auf 10.000 € festgesetzt worden ist, keine Bindungswirkung für die Bemessung des Werts im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der Gegenstandswert der Zwangsverwaltung wird nicht begrenzt durch den Wert des Grundstücks.

Zitierte Normen: § 27 RVG
RVGWertZBRothSchuldnerinZwangsverwaltung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 166/05
BESCHLUSS
vom 12. Juli 2007 in der Zwangsverwaltungssache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Januar 2007 wird der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und der Gläubigerin auf 5.553.487,22 € festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin entfaltet der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2005, in dem der Wert auf 10.000 € festgesetzt worden ist, keine Bindungswirkung für die Bemessung des Werts im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Sonderregelung des § 27 RVG verdrängt die allgemeinen Bestimmung des § 23 Abs. 1 RVG (vgl. auch §§ 33 Abs. 1 RVG sowie Se-natsbeschl. v. 8. März 2007, V ZB 63/06, Rdn. 1, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Gegenstandswert der Zwangsverwaltung wird nicht begrenzt durch den Wert des Grundstücks. Eine entsprechende Anwendung von § 26 Nr. 1 letzter Halbsatz RVG scheidet schon deshalb aus, weil die Zwangsverwaltung bis zur vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung fortgesetzt werden kann. Auch die übrigen Einwände der
 Schuldnerin vermögen eine weitere Herabsetzung nicht zu rechtfertigen.
Krüger	Klein	Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 70 L 498/04 -LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2005 - 81 T 483/05 -