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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. ist unzulässig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§74 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. 2 Der Rechtsverfolgung des Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof stand zwar wegen der ihm fehlenden Mittel zunächst ein Flindernis entgegen, das aber durch die Bewilligung der von ihm mit der Rechtsbeschwerde beantragten Verfahrenskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 16. einen von ihm zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht gestellt hat, ist über seine unzulässige Rechtsbeschwerde nunmehr abschließend durch Verwerfung zu entscheiden. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 42 Abs.3 FamFG.

Zitierte Normen: § 10 FamFG
BetroffeneDüsseldorfFamFGBundesgerichtshofRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 165/09
vom 4. Februar 2010 in der Freiheitsentziehungssache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.
Gründe:
1	Die	fristgerecht	eingegangene Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2009
ist unzulässig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Die Monatsfrist für die Rechtsbeschwerde (§71 Abs. 1 FamFG) ist ebenfalls verstrichen.
2	Der	Rechtsverfolgung	des	Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof stand
 zwar wegen der ihm fehlenden Mittel zunächst ein Flindernis entgegen, das aber durch die Bewilligung der von ihm mit der Rechtsbeschwerde beantragten Verfahrenskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2009 behoben worden ist. Da der Betroffene jedoch nach der am 18. Dezember 2009 erfolgten Zustellung des Beschlusses einen Wiedereinsetzungsantrag durch
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einen von ihm zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht gestellt hat, ist über seine unzulässige Rechtsbeschwerde nunmehr abschließend durch Verwerfung zu entscheiden.
3	Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert
 bestimmt sich nach § 42 Abs. 3 FamFG.
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2009 - 151 XIV 52/09 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.10.2009 - 18 T 55/09 -