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BGH · IX ZB 25/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 25/01

Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 2. - IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007) gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats ist unbegründet. - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung - ohne Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V. m. Der Betroffene hat zwar ein Interesse daran, nicht allein deshalb, weil Abschiebungshaft angeordnet worden ist, für den Zeitraum der Strafhaft zu Kosten des Haftvollzugs durch die Ausländerbehörde herangezogen zu werden. Dieses Rechtsmittel ist, wenn - wie hier - die Hauptsache erledigt ist, nämlich nur unter der Voraussetzung statthaft, dass ein als berechtigt anzuerkennendes Interesse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts geltend gemacht wer- - zur gleichlautenden Vorschrift in § 83 Abs.4 AusIG) mit den nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl.

Zitierte Normen: § 76 FamFG § 114 ZPO § 62 FamFG § 67 AufenthG
BetroffeneGegenvorstellungAusländerbehördeZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 162/10
vom 9. März 2011 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	zulässige,	weil	innerhalb	der	in	§	234	ZPO	bestimmten	Frist	bei	Ge-
richt eingegangene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001
-	IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007) gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist
-	auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung - ohne Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).
2	1.	Der	Betroffene	hat	zwar	ein Interesse daran, nicht allein deshalb, weil
 Abschiebungshaft angeordnet worden ist, für den Zeitraum der Strafhaft zu Kosten des Haftvollzugs durch die Ausländerbehörde herangezogen zu werden. Dieses Kosteninteresse vermag jedoch die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Dieses Rechtsmittel ist, wenn - wie hier - die Hauptsache erledigt ist, nämlich nur unter der Voraussetzung statthaft, dass ein als berechtigt anzuerkennendes Interesse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts geltend gemacht wer-
-3-
den kann. Daran fehlt es, wenn der Betroffene in dem Anordnungszeitraum eine Freiheitsstrafe verbüßte.
3	2. Sollte der Betroffene - wie in der Gegenvorstellung angedeutet - von
 der Beteiligten zu 2 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu den Kosten der Abschiebungshaft herangezogen werden, hätte er seine Einwendungen gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG 123, 382, 384; 124, 1, 4 ff. - zur gleichlautenden Vorschrift in § 83 Abs. 4 AusIG) mit den nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 21. August 2009 - 4 K791/06, Rn. 21 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 2. Oktober 2008-5 K 1069/06, Rn. 14 ff.).
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 04.09.2009 - 3a XIV 14 -LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.05.2010 - 3 T 1022/09 -