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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dass der Beschwerdeführer "in Aussicht gestellt" haben will, die Beschwerde zurückzunehmen, rechtfertigt nicht von einer Kostenerhebung ganz oder teilweise abzusehen. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen:

KrügerRothVZBErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 160/08
vom 7. Januar 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2008 (Rechnungsdatum: 16. Dezember 2008)
- Kassenzeichen: 780008148408 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Erinnerung	ist	nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in
 der Sache erfolglos, weil die Kosten richtig berechnet worden sind. Dass der Beschwerdeführer "in Aussicht gestellt" haben will, die Beschwerde zurückzunehmen, rechtfertigt nicht von einer Kostenerhebung ganz oder teilweise abzusehen. Er ist mehrfach auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels
 
hingewiesen worden und hat innerhalb der ihm gewährten Frist von der Möglichkeit der Rücknahme keinen Gebrauch gemacht.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.11.2006 - 9 T 781/06 u. 782/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2007 - 1 W 46/06 -