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BGH · V ZB 151/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 151/14

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 20. Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Der Senat hat die von der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Senats vom 26.

Zitierte Normen: § 74 FamFG
Betroffene26Dublin-Ill-VerordnungMainzZBInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 151/14
vom 26. November 2014 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. Juli 2014 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 20. Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung	des	Amtsgerichts	und	ihre	Aufrechterhaltung	durch das
 Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAusIR 2014, 381) noch auf dessen unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Der Senat hat die von der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2014 vorgebrachte Argumentation berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
 
Stresemann
 Czub
Kazele
 Göbel
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 20.06.2014 - 110 XIV 25/14.B LG Mainz, Entscheidung vom 10.07.2014 - 8 T 140/14 -
Brückner