November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 16. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Der Senat hat die von der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Senats vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 150/14 vom 26. November 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. Juli 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 16. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAusIR 2014, 381) noch auf dessen unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014- V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Der Senat hat die von der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2014 vorgebrachte Argumentation berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Czub Brückner Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 16.05.2014 - 110 XIV 25/14.B -LG Mainz, Entscheidung vom 10.07.2014 - 8 T 126/14 -