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BGH · V ZB 149/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 149/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 5. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Der Senat hat die von der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Senats vom 26.

Zitierte Normen: § 74 FamFG
BetroffeneMainzAmtsgerichtsBingenDublin-Ill-VerordnungInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 149/14
BESCHLUSS
vom 27. November 2014 in der Überstellungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. Juli 2014 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 5. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das
 Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAusIR 2014, 381) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 -VZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Der Senat hat die von der beteiligten Behörde gegen den Beschluss
 des Senats vom 26. Juni 2014 vorgebrachte Argumentation berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
 Schmidt-Räntsch
 Brückner
Kazele
 Göbel
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 05.05.2014 - 110 XIV 18/14.B -LG Mainz, Entscheidung vom 08.07.2014 - 8 T 89/14 -