* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. August 2013 bei dem Amtsgericht schriftlich die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 30. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht stellte die beteiligte Behörde diesen Antrag mit der Maßgabe, dass keine einstweilige Anordnung, sondern die Anordnung von Abschiebungshaft beantragt wird. Die dagegen gerichtete Beschwerde und den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen, über die am heutigen Tag ebenfalls entschieden worden ist. In dem dortigen Verfahren (V ZB 139/13) hat der Senat mit Beschluss vom 1. Dieses hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 8. November 2013 für erledigt erklärt, weil das verfolgte Rechtsschutzziel - Feststellung, dass die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht ihn in seinen Rechten verletzt haben - nicht in beiden Rechtsbeschwerdeverfahren nebeneinander verfolgt werden könne. - insoweit nicht in FGPrax2011, 200 abgedruckt) und auch im Übrigen zulässige (§71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft und mit dem Ablauf der angeordneten Haftdauer erledigt. Deshalb ist die in dem vorliegenden Verfahren erhobene Rechtsbeschwerde gegenstandslos geworden. Sie kann jedoch auf den Kostenpunkt beschränkt werden; das ist hier durch die Erledigungserklärung des Betroffenen geschehen (vgl. So verhält es sich hier, weil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen festzustellen gewesen wäre, dass die Zurückweisung des Flaftaufhebungsantrags und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde ihn in seinen Rechten verletzt haben. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache V ZB 139/13 verwiesen.

Zitierte Normen: § 426 FamFG § 17 GVG § 81 EMRK § 430 FamFG § 128c KostO § 5 EMRK § 30 KostO
BetroffeneAmtsgerichtZurückweisungVZBRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 145/13
vom 19. Dezember 2013 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene,	ein	pakistanischer	Staatsangehöriger,	reiste	am
28. August 2013 von Österreich ohne Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am nächsten Tag wurde er von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen. Diese beantragte am 29. August 2013 bei dem Amtsgericht schriftlich die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 30. August 2013 bis zu dem 11. Oktober 2013. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht stellte die beteiligte Behörde diesen Antrag mit der Maßgabe, dass keine einstweilige Anordnung, sondern die Anordnung von Abschiebungshaft beantragt wird.
 
2	Mit	Beschluss vom 30. August 2013 hat das Amtsgericht gegen den Be-
troffenen mit sofortiger Wirkung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zu dem 11. Oktober 2013 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde und den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen, über die am heutigen Tag ebenfalls entschieden worden ist. In dem dortigen Verfahren (V ZB 139/13) hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 die Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt.
3	Mit	Schriftsatz vom 13. September 2013 hat der Betroffene überdies be-
antragt, die Haftanordnung aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2013 richtet sich die Rechtsbeschwerde, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dieses hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 8. November 2013 für erledigt erklärt, weil das verfolgte Rechtsschutzziel - Feststellung, dass die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht ihn in seinen Rechten verletzt haben - nicht in beiden Rechtsbeschwerdeverfahren nebeneinander verfolgt werden könne.
4	1.	Die	auch	in	einem	Haftaufhebungsverfahren	(§426	Abs.	2 Satz 1
 FamFG) gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 -VZB 292/10, juris Rn. 7 ff. - insoweit nicht in FGPrax2011, 200 abgedruckt) und auch im Übrigen zulässige (§71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft und mit dem Ablauf der angeordneten Haftdauer erledigt. Der Betroffene kann deshalb nur noch die Feststellung verlangen, durch die angefoch-
 
tenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 -VZB 172/09, FGPrax2010, 150, 151). Dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt er in dem Verfahren V ZB 139/13. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 13 GVG, § 2 EGGVG darf er jedoch nicht beide Verfahren nebeneinander mit diesem Ziel betreiben (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - VZB 318/10, juris Rn. 11). Deshalb ist die in dem vorliegenden Verfahren erhobene Rechtsbeschwerde gegenstandslos geworden. Sie kann jedoch auf den Kostenpunkt beschränkt werden; das ist hier durch die Erledigungserklärung des Betroffenen geschehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - VZB 11/10, FGPrax 2011, 163 Rn. 4).
5	2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 83 Abs. 2 in Verbindung mit § 81
Abs. 1 Satz 1, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK nach billigem Ermessen zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - VZB 11/10, aaO Rn. 9). Eine Entscheidung über die Kosten zugunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Flauptsache begründet gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 1983 - VZB 18/82, BGHZ 86, 393, 396). So verhält es sich hier, weil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen festzustellen gewesen wäre, dass die Zurückweisung des Flaftaufhebungsantrags und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde ihn in seinen Rechten verletzt haben. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache V ZB 139/13 verwiesen.
 
6	Die	Festsetzung	des	Gegenstandswerts	beruht	auf	§	128c	Abs.	3	Satz	2,
§ 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Brückner	Weinland
 Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 16.09.2013 - 43 XIV 318 B -LG Kiel, Entscheidung vom 19.09.2013 - 3 T 227/13 -