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BGH · V ZB 144/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 144/14

Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 22. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1.

Zitierte Normen: § 74 FamFG
BetroffeneAmtsgerichtsDublin-Ill-VerordnungRichterinTraunsteinInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 144/14
vom 6. November 2014 in der Überstellungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. von Plehwe bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 22. Mai 2014 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch
 das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht des Betroffenen gestützt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014
-VZB 31/14, InfAusIR 2014, 381). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 22.05.2014 - 1 XIV 77/14 -LG Traunstein, Entscheidung vom 26.06.2014 - 4 T 2092/14 -
Czub