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BGH · V ZB 142/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 142/07

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 21. 1 Der als „Widerspruch und sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind (Festgebühr von 100 € und Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses).

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenansatzCzubKrüger16ErinnerungStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 142/07
BESCHLUSS
vom 16. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2007 - Kassenzeichen 780081000831 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	als „Widerspruch und sofortige Beschwerde“ bezeichnete
 Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind (Festgebühr von 100 € und Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses).
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
AG Alsfeld, Entscheidung vom 08.10.2007 - 30 C 469/06 -LG Gießen, Entscheidung vom 14.11.2007 - 7 T 463/07 -