Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29- vom 19. Juli 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit die Haft zur Sicherung der Abschiebung über den 19. Juni 2012 im Übrigen Erfolg gehabt hat, nur noch die nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 19. Die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft durch den Beschluss des Landgerichts vom 19. Juli 2012 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil die Abschiebungshaft unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen wurde.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 140/12 BESCHLUSS vom 23.Januar 2015 in der Abschiebungshaftsache -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29- vom 19. Juli 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit die Haft zur Sicherung der Abschiebung über den 19. Juli 2012 hinaus aufrechterhalten worden ist. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Lud-wigslust-Parchim auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: 1 Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, da die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2012 im Übrigen Erfolg gehabt hat, nur noch die nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 19. Juli 2012 bis zu dem Ablauf der Haftanordnung am 1. August 2012 in der Justizvollzugsanstalt Bützow vollzogene Abschiebungshaft. -3- 2 Die Rechtsbeschwerde mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG), zulässig (§71 FamFG) und begründet. Die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft durch den Beschluss des Landgerichts vom 19. Juli 2012 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil die Abschiebungshaft unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen wurde. Nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2014 (Rs. 473/13 und 514/13, ECLI:EU:2014:2095 Rn. 32 und Rs. 474/13, ECLI:EU:2014:2096 Rn. 21) hätte die Haftanordnung aus diesem Grund insgesamt aufgehoben werden müssen. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2012 - 219h XIV 159/12 -LG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2012 - 329 T 33/12 -