Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 6. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Saarland auferlegt. Der Senat nimmt auf seine Entscheidung vom 30. Senat, Beschluss vom 22. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V. m.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 139/11 vom 13. Oktober 2011 in der Abschiebungshaftsache -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 6. April 2011 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Saarland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. 1 Der Senat nimmt auf seine Entscheidung vom 30. Juni 2011 über die Aussetzung der Vollziehung der Haftentscheidung Bezug. Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, das Saarland zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 Rn. 18, juris). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 06.04.2011 - 110 XIV 12/11 -LG Mainz, Entscheidung vom 18.05.2011 - 8 T 85/11 -