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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Juni 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 2. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Wiesbaden auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl.

Zitierte Normen: § 74 FamFG
BetroffeneAmtsgerichtsDublin-Ill-VerordnungRichterinWiesbadenInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 138/14
vom 30. Oktober 2014 in der Überstellungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Wiesbaden auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch
 das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Se-
 nat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, juris) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 -VZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.05.2014 - 700 XIV 268/14 B -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.06.2014 - 4 T 192/14 -