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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Gegen beide Beschlüsse hat die Schuldnerin Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof eingelegt und beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Landgerichts ist nicht anfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde darin nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V. m.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 74a ZVG
ProzesskostenhilfeZwangsversteigerungsverfahrenBeschlußZPOBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 138/08
vom 9. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verkehrswerts ihres Grundstücks in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Das Landgericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Eine an das Oberlandesgericht gerichtete (weitere) Beschwerde der Antragstellerin ist von diesem als unzulässig verworfen worden. Gegen beide Beschlüsse hat die Schuldnerin Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof eingelegt und beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2	Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Landgerichts ist nicht anfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde darin nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde
 oder ein sonstiger Rechtsbehelf zu dem Bundesgerichtshof statthaft wäre, ebenfalls nicht vor.
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 02.06.2008 - 3 T 201/08 -OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2008 - 2 W 60/08 -