* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. 1 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für vier Wochen und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet. Nach § 70 Abs.4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt gegen Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe der Sache nach nicht eine einstweilige Anordnung, sondern eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen, trifft nicht zu.

BetroffeneHannoversofortigFamFGAnordnungeinstweiligRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 133/12
vom 13. Dezember 2012 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2012 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.
Gründe:
I.
1	Auf	Antrag	der	beteiligten	Behörde hat das Amtsgericht im Wege der
 einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für vier Wochen und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der zwischenzeitlich abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass er durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt worden ist.
1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt gegen Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Dazu gehören auch Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, juris Rn. 6; Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f).
Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe der Sache nach nicht eine einstweilige Anordnung, sondern eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen, trifft nicht zu. Es hat auf der Grundlage von § 427 Abs. 1 FamFG nach summarischer Prüfung ausdrücklich eine nur vorläufige Freiheitsentziehung angeordnet, da es die Voraussetzungen der Abschiebungshaft als noch nicht abschließend festgestellt erachtet hat und die endgültige Haftentscheidung erst nach Einsicht in die - ihm noch nicht übersandte -Ausländerakte treffen wollte.
 
5	2.	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	84	FamFG.
Stresemann	Schmidt-Räntsch
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 11.06.2012-43 XIV 103/12 (B) -LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2012 - 8 T 23/12 -
Roth