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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß in der gesetzlichen Form begründet worden sei. Den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Landgericht ebenfalls als unzulässig verworfen. fochtenen Beschlusses erreichen, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Auch wenn darin die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (so bereits BGHZ 152, 195, 196 f.; 154, 102, 104 f. für die Rechtslage vor der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 I.JuMoG vom 24.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
BerufungunzulässigZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 130/08
vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600 €.
Gründe:
I.
1	Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung und Mitglied der Beklagten. Er
 erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt wurde, zwei Bäume zu fällen bzw. fällen zu lassen. Auf den Widerspruch der Beklagten hob das Amtsgericht die einstweilige Verfügung auf und wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß in der gesetzlichen Form begründet worden sei. Den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Landgericht ebenfalls als unzulässig verworfen.
-3-
2	Mit	seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses erreichen, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
3	1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
4	Zwar	ist	nach	§	574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde
 statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, und findet nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Aber das gilt nach §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auch wenn darin die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen wird, eröffnet das keine dritte Instanz; die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (so bereits BGHZ 152, 195, 196 f.; 154, 102, 104 f. für die Rechtslage vor der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 I.JuMoG vom 24. August 2004 [BGBl. I S. 2198]).
-4-
5	2.	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	97	Abs.	1	ZPO.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 25.02.2008 - 27 C 36/08 -LG Köln, Entscheidung vom 30.06.2008 - 29 S 30/08 -