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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 7. Juni 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 3. Mai 2012 Haft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Betroffenen bis zuletzt zu dem 1. 2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht die Haft mit Be- Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. 4 Die mit dem Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Die Anordnung der Haftverlängerung durch das Amtsgericht ist jeden- 6 a) Der Haft(verlängerungs-)antrag kann dem Betroffenen zwar erst zu Beginn der persönlichen Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. Dabei muss dem Betroffenen aber in jedem Fall eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschlüsse vom 21. Es hat dem Betroffenen nach dem maßgeblichen Inhalt des Protokolls den Verlängerungsantrag nur „bekannt gegeben“, aber nicht in Kopie ausgehändigt. Die Aushändigung der Beschlussausfertigung gibt Auskunft nur über die Gründe, die den Haftrichter zu seiner Entscheidung, die Haft zu verlängern, bewogen haben, aber nicht über das Vorbringen der Behörde zur Begründung des Verlängerungsantrags (Senat, Beschluss vom 6.

Zitierte Normen: § 62 AufenthG § 430 FamFG § 5 EMRK
BetroffeneAushändigungLeipzig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 129/12
vom 18. September 2013 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. Juni 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Sachsen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene,	ein	tunesischer	Staatsangehöriger,	reiste	zu einem nicht
 festgestellten Zeitpunkt ohne gültige Einreisedokumente in das Bundesgebiet ein und stellte am 5. August 2011 einen Asylantrag. Das zuständige Bundesamt stellte fest, dass der Betroffene bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, und bat Italien um Zustimmung zur Rücknahme, die am 2. Dezember 2011 erteilt wurde. Mit Bescheid vom 23. Februar 2012 lehnte es den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung an. Der Betroffene reiste aber nicht
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freiwillig aus. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 3. Mai 2012 und vom 16. Mai 2012 Haft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Betroffenen bis zuletzt zu dem 1. Juni 2012 an.
2	Auf	Antrag	der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht die Haft mit Be-
schluss vom 31. Mai 2012 bis zu dem 29. Juni 2012 verlängert. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, die Rechtswidrigkeit der vorgenannten Beschlüsse festzustellen.
3	Das	Beschwerdegericht	hält	die Haftverlängerung für rechtmäßig. Die
 Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG lägen vor. Die Haftanordnung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Betroffene in einem Haftkrankenhaus untergebracht und dort eine Trennung von den Strafgefangenen nicht gewährleistet sei.
4	Die	mit	dem Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG statthafte und auch
 sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet.
5	1.	Die	Anordnung der Haftverlängerung durch das Amtsgericht ist jeden-
falls deshalb rechtswidrig, weil dem Betroffenen rechtliches Gehör nicht in der vorgeschriebenen Form gewährt worden ist.
-4-
6	a) Der Haft(verlängerungs-)antrag kann dem Betroffenen zwar erst zu Beginn der persönlichen Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16 mwN). Dabei muss dem Betroffenen aber in jedem Fall eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8 und vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, FGPrax 2012, 227 Rn. 9).
7	b) Diesen Anforderungen genügt das Verfahren des Amtsgerichts nicht. Es hat dem Betroffenen nach dem maßgeblichen Inhalt des Protokolls den Verlängerungsantrag nur „bekannt gegeben“, aber nicht in Kopie ausgehändigt. Die Aushändigung konnte auch weder durch die Aushändigung vorausgegangener Haftanträge noch durch Aushändigung des erlassenen Haftbeschlusses ersetzt werden. Die vorausgegangenen Haftanträge konnten die Gründe nicht enthalten, die die beteiligte Behörde für die spätere Verlängerung anführt. Die Aushändigung der Beschlussausfertigung gibt Auskunft nur über die Gründe, die den Haftrichter zu seiner Entscheidung, die Haft zu verlängern, bewogen haben, aber nicht über das Vorbringen der Behörde zur Begründung des Verlängerungsantrags (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88 Rn. 13).
8	2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht ist ebenfalls rechtswidrig. Der aufgetretene Verfahrensmangel konnte nur geheilt werden, in dem der Haftantrag dem Betroffenen nachträglich ausgehän-
-5-
digt und dieser von dem Beschwerdegericht erneut persönlich angehört wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88 Rn. 15). Das ist nicht geschehen.
IV.
9	Die	Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 31.05.2011 -282 ER XIV 153/12 B -LG Leipzig, Entscheidung vom 05.06.2012 - 7 T 311/12 -