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BGH

Gericht: BGH

November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Vechta auferlegt. 1 Die Anordnung der Haftverlängerung durch das Amtsgericht hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneHannoverRichtlinieInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 128/12
vom 28. November 2014
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Juni 2012 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19. Oktober 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Vechta auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
1	Die	Anordnung	der	Haftverlängerung	durch	das	Amtsgericht	hat	den	Betroffenen
 jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit
-3-
unter Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 und C-514/13, ECLI:EU:C:2014:2095, Rn. 32) vollzogen werden würde. Der Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG berufen, weil die in Art. 20 Abs. 1 auf den 24. Dezember 2010 festgelegte Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Zeitpunkt der Haftanordnung abgelaufen war, eine solche in Deutschland aber noch ausstand (vgl. näher Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 7 ff.). Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Czub	Brückner
 Kazele
Göbel
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 19.10.2011 -44 XIV 222/11 B-LG Hannover, Entscheidung vom 18.06.2012 - 8 T 70/11 -