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BGH · V ZB 128/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 128/10

Die Rechtsbeschwerde findet nach § 70 Abs.4 FamFG auch gegen einen Beschluss nicht statt, durch den das Beschwerdegericht einen Antrag auf Ergänzung seiner Entscheidung über die Aufhebung einer einstweiligen Haftanordnung um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Haftanordnung zurückweist. Diese Entscheidung hob das Landgericht auf die Beschwerde des Betroffenen auf.Dieser hat bei dem Landgericht eine Ergänzung der Beschwerdeentscheidung um die Feststellung beantragt, dass seine Inhaftierung auf Grund des aufgehobenen Beschlusses rechtwidrig war, und um eine Kostenentscheidung, die der Behörde seine Auslagen auferlegt. richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung erreichen möchte. 2 Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Feststellung, dass die ange- fochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat, könne der Betroffene nach § 62 FamFG nur erreichen, solange die Flauptsache noch nicht abgeschlossen sei. 4 a) Zwar ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nach Erledigung der Flauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. 6 Der Gesetzgeber hat im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens den Zugang zur Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen durch Einfügung des heutigen § 70 Abs.3 FamFG erleichtert, um der Schwere des mit der Inhaftierung verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht der Betroffenen Rechnung zu tragen (Beschlussempfehlung zu dem FamFG in BT-Drs. 16/9733 S. Er hat diese Erleichterung aber nur für das Hauptsacheverfahren (und dort auch nicht für alle Entscheidungen, § 70 Abs.3 Satz 2 FamFG) vorgesehen und den Ausschluss der Rechtsbeschwerde im Verfahren über eine einstweilige Anordnung nicht eingeschränkt. Der Betroffene kann die einstweilige Anordnung mit der Beschwerde angreifen und nach § 62 Abs. 1 FamFG bei Erledigung der Hauptsache die Feststellung beantragen, dass die angeordnete Haft ihn in seinen Rechten verletzt hat. Diesen Antrag kann er, allerdings nur gleichzeitig mit dem Aufhebungsantrag und damit innerhalb der Beschwerdefrist, auch dann stellen, wenn die Haftanordnung durch das Beschwerdegericht aufgehoben wird (Senat, Beschlüsse vom 14. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über diesen Antrag ist damit Teil des Verfahrens über die einstweilige Anordnung und unterliegt nach § 70 Abs.4 FamFG nicht der Rechtsbeschwerde. 9 d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Betroffenen auch nicht daraus, dass die Entscheidung über die Ergänzung eines Gerichtsbeschlusses nach § 43 Abs. 1 FamFG selbständig anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 20. Das gilt nämlich nur, wenn gegen die ergänzte oder - wie hier - nicht ergänzte Entscheidung ein Rechtsmittel überhaupt gegeben ist (BGH, Urteil vom 27. Ist diese Entscheidung unanfechtbar, kann auch die Entscheidung über ihre Ergänzung oder Nichtergänzung nicht ange-fochten werden (Senat, Beschluss vom 28.

Zitierte Normen: § 62 FamFG
BetroffeneFeststellungFamFGZBAnordnungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 128/10
vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
 FamFG § 70 Abs. 4
Die Rechtsbeschwerde findet nach § 70 Abs. 4 FamFG auch gegen einen Beschluss nicht statt, durch den das Beschwerdegericht einen Antrag auf Ergänzung seiner Entscheidung über die Aufhebung einer einstweiligen Haftanordnung um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Haftanordnung zurückweist.
BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10 - LG Landau i.d. Pfalz
AG Landau i.d. Pfalz
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Ackermann beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18. März 2010 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.
Gründe:
I.
1	Auf	Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht gegen den Be-
troffenen im Wege der einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Abschiebung für vier Wochen und die sofortige Vollziehbarkeit seiner Anordnung an. Diese Entscheidung hob das Landgericht auf die Beschwerde des Betroffenen auf. Dieser hat bei dem Landgericht eine Ergänzung der Beschwerdeentscheidung um die Feststellung beantragt, dass seine Inhaftierung auf Grund des aufgehobenen Beschlusses rechtwidrig war, und um eine Kostenentscheidung, die der Behörde seine Auslagen auferlegt. Dem zweiten Antrag hat das Landgericht entsprochen. Den ersten hat es als unzulässig verworfen. Dagegen
-3-
richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung erreichen möchte.
2	Das	Beschwerdegericht	ist	der Ansicht, die Feststellung, dass die ange-
fochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat, könne der Betroffene nach § 62 FamFG nur erreichen, solange die Flauptsache noch nicht abgeschlossen sei. Flier sei der Antrag aber nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gestellt worden. Für den Antrag bestehe auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Beschwerdegericht habe die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und dabei die Rechtmäßigkeit inzident überprüft. Ein Bedürfnis für eine nochmalige Prüfung der Rechtmäßigkeit der aufgehobenen Entscheidung bestehe nicht.
3	1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
4	a)	Zwar	ist	die	Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nach Erledigung
 der Flauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 -V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9 und vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 9). Hiervon ausgenommen sind nach § 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist.
-4-
5	b) Dazu gehören auch Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - VZB 123/10 juris; übersehen von Jennißen in Jennißen/Helms, FamFG, §427 Rn. 13). Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder einschränkend auszulegen noch verfassungsrechtlich zu beanstanden.
6	Der Gesetzgeber hat im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens den Zugang zur Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen durch Einfügung des heutigen § 70 Abs. 3 FamFG erleichtert, um der Schwere des mit der Inhaftierung verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht der Betroffenen Rechnung zu tragen (Beschlussempfehlung zu dem FamFG in BT-Drs. 16/9733 S. 290). Er hat diese Erleichterung aber nur für das Hauptsacheverfahren (und dort auch nicht für alle Entscheidungen, § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG) vorgesehen und den Ausschluss der Rechtsbeschwerde im Verfahren über eine einstweilige Anordnung nicht eingeschränkt.
7	Dieser Ausschluss führt nicht dazu, dass dem Betroffenen im Verfahren der einstweiligen Anordnung kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stünde. Der Betroffene kann die einstweilige Anordnung mit der Beschwerde angreifen und nach § 62 Abs. 1 FamFG bei Erledigung der Hauptsache die Feststellung beantragen, dass die angeordnete Haft ihn in seinen Rechten verletzt hat. Diesen Antrag kann er, allerdings nur gleichzeitig mit dem Aufhebungsantrag und damit innerhalb der Beschwerdefrist, auch dann stellen, wenn die Haftanordnung durch das Beschwerdegericht aufgehoben wird (Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - VZB 78/10, AuAS 2011, 8 Rn. 12 f. und vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 Rn. 6, z. Veröff. best.). Ihm die zusätzliche Möglichkeit einer Überprüfung solcher Entscheidungen durch das Rechtsbeschwerdegericht zu eröffnen, ist von Verfassungs wegen nicht geboten.
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8	c) Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Die Haftanordnung, deren Rechtswidrigkeit der Betroffene festgestellt wissen will, ist im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen. Seinen Feststellungsantrag verfolgt der Antragsteller nicht in einem eigenständigen Hauptsacheverfahren, was auch nicht zulässig wäre (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 Rn. 5, 8, z. Veröff. best.). Er will die Feststellung der Rechtswidrigkeit vielmehr noch im Verfahren über die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung erreichen, was, wie ausgeführt, bei rechtzeitiger Antragstellung möglich gewesen wäre. Denn er hat bei dem Beschwerdegericht beantragt, diese Feststellung im Wege der Änderung der Beschwerdeentscheidung nachzuholen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über diesen Antrag ist damit Teil des Verfahrens über die einstweilige Anordnung und unterliegt nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht der Rechtsbeschwerde.
9	d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Betroffenen auch
 nicht daraus, dass die Entscheidung über die Ergänzung eines Gerichtsbeschlusses nach § 43 Abs. 1 FamFG selbständig anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZB 2/00, NJW 2000, 3008; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16., Aufl., § 43 Rn. 16 f.). Das gilt nämlich nur, wenn gegen die ergänzte oder - wie hier - nicht ergänzte Entscheidung ein Rechtsmittel überhaupt gegeben ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 -XII ZR 54/05, NJW 2007, 3421; Kei-del/Meyer-Holz, aaO, § 43 Rn. 17). Ist diese Entscheidung unanfechtbar, kann auch die Entscheidung über ihre Ergänzung oder Nichtergänzung nicht ange-fochten werden (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009,	209).	Dieser	zweite	Fall	liegt	hier	vor.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Krüger
 Lemke
Stresemann
 Czub
Schmidt-Räntsch
 Vorinstanzen:
AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 15.02.2010 - XIV 15/10 B -LG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 18.03.2010 - 3 T 22/10 -