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BGH · V ZB 127/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 127/14

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Gießen vom 20. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 6. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt auferlegt. 2 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1

Zitierte Normen: § 62 FamFG § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneAmtsgerichtsFrankfurtInstanzGießenFamFGZBRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 127/14
vom 18. August 2015 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Gießen vom 20. Februar 2014 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 6. Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	mit	dem	Feststellungsantrag	analog	§	62
FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.
2	Die	Haftanordnung	des	Amtsgerichts	hat den Betroffenen in seinen
 Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1
AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, juris). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
 Roth
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 20.02.2014 - 58 XIV 2/14 B -LG Gießen, Entscheidung vom 06.06.2014 - 7 T 86/14 -