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BGH

Gericht: BGH

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. 2 Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Haftanordnung am 8. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die beteiligte Behörde die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 18. 4 Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zunächst statthafte Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ist zwar frist- und formgerecht eingelegt worden (§71 FamFG). Sie ist aber unzulässig geworden, weil sich die Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt hat und das Rechtsmittelverfahren danach nur noch beschränkt auf die Kostenentscheidung fortgesetzt werden kann, nicht jedoch mit dem gestellten Feststellungsantrag nach § 62 FamFG. Eine - zulässige - Beschränkung auf den Kostenpunkt hat die beteiligte Behörde trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht vorgenommen. Eine Fortführung des Rechtsmittels mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ist nicht statthaft. Die Vorschrift gilt aber nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht jedoch für ein Rechtsmittel der beteiligten Behörde. Die bloße Beeinträchtigung von - auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Entscheidung vermag das besondere Feststellungsinteresse nicht zu begründen (ausführlich zu dem Ganzen Senat, Beschluss vom 31.

Zitierte Normen: § 62a AufenthG § 70 FamFG § 128c KostO
BetroffeneRechtsmittelBehördeFamFGMärzHaftHaftanordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 126/12
vom 1. März 2013 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts München 1-13. Zivilkammer - vom 8. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Stadt Regensburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Die	Betroffene,	eine	vietnamesische	Staatsangehörige, befand sich seit
 dem 23. März 2012 wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts in Untersuchungshaft. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. April 2012 Sicherungshaft zu dem Zwecke der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Abschiebungshaft wurde im An-
 
Schluss an die Untersuchungshaft, die bis zu dem 7. Mai 2012 andauerte, vollstreckt. Die Unterbringung erfolgte zeitweilig gemeinsam mit Untersuchungsgefangenen.
2	Auf	die	Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die
 Haftanordnung am 8. Juni 2012 aufgehoben und die Entlassung aus der Haft angeordnet. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die beteiligte Behörde die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 18. April 2012 zulässig und die Durchführung der Abschiebungshaft rechtmäßig war.
3	Das	Beschwerdegericht	sieht	die	Haft	aufgrund	der konkreten Haftbedin-
gungen als unverhältnismäßig an. § 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungshäftlinge nicht gemeinsam mit Untersuchungshäftlingen untergebracht werden dürften.
4	Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zunächst
 statthafte Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ist zwar frist- und formgerecht eingelegt worden (§71 FamFG). Sie ist aber unzulässig geworden, weil sich die Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt hat und das Rechtsmittelverfahren danach nur noch beschränkt auf die Kostenentscheidung fortgesetzt werden kann, nicht jedoch mit dem gestellten Feststellungsantrag nach § 62 FamFG.
 
5	1. Die Hauptsache hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, weil die Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen ist. Die Haft war für die Dauer von bis zu drei Monaten angeordnet worden, also längstens bis zu dem 18. Juli 2012. Seit dem Ende der Haftdauer ist eine Sachentscheidung über die Haftanordnung ausgeschlossen. Eine - zulässige - Beschränkung auf den Kostenpunkt hat die beteiligte Behörde trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht vorgenommen.
6	2. Eine Fortführung des Rechtsmittels mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ist nicht statthaft. § 62 FamFG ist zwar grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar. Die Vorschrift gilt aber nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht jedoch für ein Rechtsmittel der beteiligten Behörde. Die bloße Beeinträchtigung von - auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Entscheidung vermag das besondere Feststellungsinteresse nicht zu begründen (ausführlich zu dem Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - VZB 22/12, zur Veröffentlichung bestimmt).
 
IV.
7	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	81	Abs.	1 Satz 1 und 2, § 83, § 430
FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 18.04.2012 - 872 XIV B 129/12 -LG München I, Entscheidung vom 08.06.2012 - 13 T 10484/12 -