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BGH

Gericht: BGH

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Amtsgericht gemäß Art. 18 Abs. 1 des Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei einem, von dem Betroffenen ebenfalls gerügten, Verstoß gegen die in Art. 104 Abs.4 GG und § 432 FamFG angeordnete Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens (vgl.

Zitierte Normen: § 62 FamFG Art. 104 GG § 74 FamFG
BetroffeneFrankfurtFamFGRichterinHaftangeordnet

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 123/15
vom 18. Februar 2016 in der Zurückweisungssache
ECU :DE: BGH:2016:180216BVZB123.15.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog
§ 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Amtsgericht gemäß Art. 18 Abs. 1 des Konsularvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 30. Juli 1956 (BGBl. II 1957, S. 284) verpflichtet war, das für den Betroffenen zuständige Konsulat von der Anordnung der Haft zu unterrichten, obwohl dieser auf eine Unterrichtung ausdrücklich verzichtet hatte. Jedenfalls führte eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit einer - wie hier - rechtmäßig angeordneten Haft. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei einem, von dem Betroffenen ebenfalls
 gerügten, Verstoß gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG und § 432 FamFG angeordnete Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Brückner
 Göbel	Haberkamp
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.04.2015 - 934 XIV 522/15 B -LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.07.2015 - 2-29 T 81/15 -