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BGH

Gericht: BGH

In dem hier vorliegenden Verfahren nach § 15 BNotO kann der Bundesgerichtshof angerufen werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen hat, §15 Abs. 2 Satz 3 BnotO, §70 Abs. 1 FamFG. 2 Die Beschwerdeführerin hat auch keine - unzulässige - Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. April 2011 (oder gegen den vorhergehenden Beschluss der Kammer vom 31. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie - trotz Belehrung durch die Rechtspflegerin des Senats - an dem Der Senat kann daher darüber auch nicht entscheiden.

Zitierte Normen: § 15 BNotO § 70 FamFG
12BeschwerdeführerinBundesgerichtshofBraunschweig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 123/12
vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin werden nicht mehr be-schieden.
Gründe:
1	Der Bundesgerichtshof kann mit zivilrechtlichen Verfahren nur im Rahmen der jeweils einschlägigen Verfahrensordnungen befasst werden. In dem hier vorliegenden Verfahren nach § 15 BNotO kann der Bundesgerichtshof angerufen werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen hat, §15 Abs. 2 Satz 3 BnotO, §70 Abs. 1 FamFG. Daran fehlt es.
2	Die Beschwerdeführerin hat auch keine - unzulässige - Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 29. April 2011 (oder gegen den vorhergehenden Beschluss der Kammer vom 31. März 2011) eingelegt, sondern die "Vorlage vAw des Landgerichts Braunschweig beim BGH" verlangt. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie - trotz Belehrung durch die Rechtspflegerin des Senats - an dem
 
Verlangen nach "sofortiger Richtervorlage" festgehalten. Ein solches Verfahren gibt es nicht. Der Senat kann daher darüber auch nicht entscheiden.
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Weinland
Vorinstanz:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.04.2011 - 8 T 131/11 -