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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht gegen den Betroffe- April 2010 vorgesehene Abschiebung ist wegen eines Suizidversuchs des Betroffenen gescheitert. 3 a) Zwar ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs.3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Hiervon ausgenommen sind nach § 70 Abs.4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist (vgl. Die Haftanordnung ist im Wege einer einstweiligen Anordnung ergangen; folgerichtig hat sich das Beschwerdegericht damit befasst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 427 Abs.1, § 49 ff. Die Möglichkeit, das Verfahren mit einem geänderten Antrag fortzusetzen, eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, sondern besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Instanzenzuges. 6 Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist aus den Grün-

Zitierte Normen: § 62 FamFG
BetroffenevorgesehenFamFGAnordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 123/10
vom 11. November 2010 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2010 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.
Gründe:
I.
1	Auf	Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht gegen den Betroffe-
nen, einen syrischen Staatsangehörigen, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Haft zur Sicherung der Abschiebung für zwei Wochen sowie die sofortige Vollziehbarkeit und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Aufgrund dieser Anordnung ist der Betroffene am 6. April 2010 in Haft genommen worden. Die für den 13. April 2010 vorgesehene Abschiebung ist wegen eines Suizidversuchs des Betroffenen gescheitert. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
-3-
Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass er durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt worden ist.
2	1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
3	a)	Zwar	ist	die	Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nach Erledigung
 der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 -V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAusIR 2010, 359, 360). Hiervon ausgenommen sind nach § 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 209; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. § 70 Rn. 48; Musielak/Borth, FamFG, § 70 Rn. 5; Horndasch/ Viefhues/Reinken, FamFG, § 70 Rn. 12; Joachim in Bahrenfuss, FamFG, § 70, Rn. 14; Bork/Jacoby/Schwab-Müther, FamFG, § 70, Rn. 27; Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., §70 Rn. 18; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 70 Rn. 28). So liegt es hier. Die Haftanordnung ist im Wege einer einstweiligen Anordnung ergangen; folgerichtig hat sich das Beschwerdegericht damit befasst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 427 Abs. 1, § 49 ff. FamFG gegeben waren.
4	b)	Die	Erledigung	der	Haftanordnung rechtfertigt keine andere Beurtei-
lung. Die Möglichkeit, das Verfahren mit einem geänderten Antrag fortzusetzen, eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, sondern besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Instanzenzuges. Dieser ist vorliegend mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft.
-4-
5	2.	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	84	FamFG.
III.
6	Der	Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist aus den Grün-
den zu 11.1. unbegründet.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Vorinstanzen:
AG Goslar, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 XIV 147 -LG Braunschweig, Entscheidung vom 07.04.2010 - 3 T 249/10 -