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BGH · V ZB 122/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 122/14

Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 16. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Hannover auferlegt. Mai 2013 hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneHannoverAmtsgerichtsInstanzZBRichterin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 122/14
vom 8. Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 16. Mai 2013 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Hannover auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 16. Mai 2013 hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1
AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, zur Veröffentlichung vorgesehen). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Flannover, Entscheidung vom 16.05.2013 - 43 XIV 93/13 B -LG Hannover, Entscheidung vom 06.06.2014 - 8 T 34/13 -