Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 27. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Zurückweisung des nach der Überstellung des Betroffenen gestellten Feststellungsantrages durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 120/14 vom 3. März 2015 in der Überstellungshaftsache -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Mai 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 27. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Zurückweisung des nach der Überstellung des Betroffenen gestellten Feststellungsantrages durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, juris) gestützt werden kann. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 27.02.2014 -110 XIV 8/14 -LG Mainz, Entscheidung vom 12.05.2014 - 8 T 59/14 -