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BGH

Gericht: BGH

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20. Die Erläuterung ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs.4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, Beschluss vom 10. Die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht erscheint ebenfalls rechtswidrig. auch § 62 Abs.3 Satz 5 AufenthG) und damit den Mangel, was für die Zukunft möglich gewesen wäre, nicht geheilt. Auch hat sie den Antrag im Hinblick auf die Haftdauer nicht geändert. Eines von beidem wäre jedoch notwendig gewesen, weil sie inzwischen wusste, dass die Abschiebung für den 20. August 2013 organisierten Abschiebungstermins nicht auf das Stellen eines zulässigen Haftantrags hingewirkt, sondern die Haft aufgrund des unzulässigen Antrags bis zu dem 19.

Zitierte Normen: § 62 AufenthG
20HaftHaftantragAufenthGdauernHaftdauer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 119/13
vom 14. August 2013 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20. Juli 2013 angeordneten und mit Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. August 2013 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
1	Der	in	entsprechender	Anwendung	von	§	64	Abs. 3 FamFG statthafte
 Aussetzungsantrag (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juli 2011 - VZB 141/11, InfAusIR 2011, 399 mwN) hat in der Sache Erfolg. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.
2	1.	Die	Haftanordnung	erscheint	bereits	wegen	Fehlens eines zulässigen
 Haftantrags rechtswidrig.
3	a)	Der	Haftantrag	muss nach § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG Angaben zu der
 erforderlichen Dauer der beantragten Haft enthalten. Dabei ist das Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen, wonach die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist.
4	b)	Diesen	Anforderungen	genügt	der	Haftantrag	der beteiligten Behörde
 nicht. Weshalb trotz Vorliegens eines gültigen Reisepasses und trotz des Um-
 
stands, dass zuvor für die Buchung eines - wie die beteiligte Behörde in ihrer Stellungnahme vom heutigen Tag dargelegt hat - von Beamten der Bundespolizei begleiteten Fluges in die Türkei ein Zeitraum von ca. sechs Wochen benötigt wurde, eine Haftdauer von drei Monaten erforderlich erschien und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreichte, wird nicht hinreichend erläutert. Vor diesem Hintergrund ist der bloße Hinweis auf die Notwendigkeit einer polizeilich begleiteten Abschiebung nichtssagend. Die Erläuterung ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012-VZB 246/11, FGPrax 2012,225, 226 Rn. 10).
5	2.	Die	Aufrechterhaltung	der	Haft	durch	das	Beschwerdegericht erscheint
 ebenfalls rechtswidrig.
6	a)	Zum	einen	hat	die	beteiligte	Behörde	in	dem Beschwerdeverfahren die
 unzureichenden Angaben in dem Haftantrag zu der Notwendigkeit der beantragten Haftdauer nicht ergänzt (vgl. auch § 62 Abs. 3 Satz 5 AufenthG) und damit den Mangel, was für die Zukunft möglich gewesen wäre, nicht geheilt. Auch hat sie den Antrag im Hinblick auf die Haftdauer nicht geändert. Eines von beidem wäre jedoch notwendig gewesen, weil sie inzwischen wusste, dass die Abschiebung für den 20. August 2013 organisiert war.
 
7	b)	Zum anderen hat das Beschwerdegericht trotz Kenntnis des für den
20. August 2013 organisierten Abschiebungstermins nicht auf das Stellen eines zulässigen Haftantrags hingewirkt, sondern die Haft aufgrund des unzulässigen Antrags bis zu dem 19. Oktober 2013 aufrechterhalten.
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Czub
Roth
 Brückner
Vorinstanzen:
AG Schmallenberg, Entscheidung vom 20.07.2013 - 10 XIV 2/13 B -LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2013 -1-6 T 187/13 -