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BGH

Gericht: BGH

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Der mal als Erinnerung, mal als Beschwerde, als Drittwiderspruchsklage oder Interventionsklage bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss der 25. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt: 115.500

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 119/06
vom 21. September 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das im Grundbuch von Mellin des Amtsgerichts Salzwedel Bl. 186 unter laufender Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundbesitz
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
 Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Der mal als Erinnerung, mal als Beschwerde, als Drittwiderspruchsklage oder Interventionsklage bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gesetzlich vorgesehen gegen die angefochtene Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde. Sie ist indes nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen wurde. Daran fehlt es.
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt: 115.500 €
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, Entscheidung vom 12.11.2004 - 32 K 2/03 -LG Stendal, Entscheidung vom 25.04.2005 - 25 T 247/04 -