Das gegen die Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen. 1 Das gegen die einzelnen Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. 3 Das liegt offensichtlich neben der Sache und lässt nur den Schluss zu, dass die vielfältigen Eingaben und Rechtsbehelfe von dem Beschwerdeführer allein zu dem Zweck verfolgt werden, den Abschluss des Verfahrens - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - zu verhindern. Sofern sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Kostenerinnerung richten sollte, findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt (§14 Abs.4 Satz 3 KostO). Soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch richtet, ist ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben. Wie dem Beschwerdeführer schon in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08 mitgeteilt worden ist, sieht das - vorliegend einschlägige - Gesetz über die Angele-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 117/08 vom 17. September 2008 in der Grundbuchsache -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Das gegen die Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €. Gründe: 1 Das gegen die einzelnen Mitglieder des Senats gerichtete Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. 2 Es erschöpft sich in dem beleidigenden Vorwurf, die abgelehnten Richter hätten in früheren Verfahren (V ZB 16/08, V ZB 84/08, V ZB 85/08) "die willkürliche und schikanöse Behandlung des Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers - wider Recht und Gesetz - zwischenzeitlich geduldet und -3- später nachträglich "legalisiert". Seine Schriftsätze seien, obwohl präzise formuliert und ausführlich begründet, nicht im Sinne seines "legitimen Begehrens" behandelt worden. Darin sieht er eine "Nichtbearbeitung". 3 Das liegt offensichtlich neben der Sache und lässt nur den Schluss zu, dass die vielfältigen Eingaben und Rechtsbehelfe von dem Beschwerdeführer allein zu dem Zweck verfolgt werden, den Abschluss des Verfahrens - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - zu verhindern. Das ist auch schon deutlich geworden in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08, denen Ablehnungsgesuche mit fern liegendem Vorbringen gegen die beteiligten Richter des Oberlandesgerichts zugrunde lagen, und tritt im vorliegenden Verfahren erneut zutage, in dem es u.a. um die bloße Wiederholung seiner erfolglos gebliebenen Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Oberlandesgerichts geht. 4 Die Beschwerde selbst ist ebenfalls unzulässig. Sofern sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Kostenerinnerung richten sollte, findet eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt (§14 Abs. 4 Satz 3 KostO). Soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch richtet, ist ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben. Wie dem Beschwerdeführer schon in den Verfahren V ZB 84/08 und V ZB 85/08 mitgeteilt worden ist, sieht das - vorliegend einschlägige - Gesetz über die Angele- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nur im Vorlegungsverfahren nach § 28 Abs. 2 FGG vor. Daran fehlt es. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.07.2008 - 20 W 399/06 -