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BGH · V ZB 117/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 117/06

Auf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden der Beschluss der 5. Juli 2006 aufgehoben und der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2006 dahin abgeändert, dass die Vergütung des Zwangsverwalters auf insgesamt 3.368,64 € festgesetzt wird. Dieser hat nach Abschluss der Zwangsverwaltung die Festsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2005 und 2006 beantragt und hierzu einen Stundensatz von 80 € geltend gemacht. Das Beschwerdegericht legt zugrunde, dass eine durchschnittlich schwierige Zwangsverwaltung mit einem Stundensatz von 80 € zu vergüten sei, wenn es sich bei dem Zwangsverwalter um einen Rechtsanwalt handele. Daraus könne der Beschwerdeführer indessen nichts für sich herleiten, weil die hier einschlägige Vergütungsregelung des § 19 Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) auch an die Qualifikation der zu dem Zwangsverwalter bestellten Person anknüpfe und Rechtsanwälte nach Art und Umfang ihrer Ausbildung höher qualifiziert seien. a) § 19 Abs. 1 ZwVwV gibt mit der Festschreibung eines Mindest- und eines Höchstsatzes den Rahmen für die Festsetzung der Höhe des Stundensatzes vor, enthält selbst aber keine Vorgaben, nach denen die Vergütung des Zwangsverwalters nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Einschlägig ist insoweit die in Umsetzung der Ermächtigungsgrundlage des § 152a ZVG erlassene Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV, die für die Bemessung einer angemessenen Vergütung lediglich an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an die Danach kann ein zu dem Verwalter bestellter Rechtsanwalt für Tätigkeiten die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen, dies jedoch nur dann, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter die Tätigkeit einem Anwalt übertragen hätte; Entsprechendes gilt für zu dem Verwalter bestellte Steuerberater und Angehörige anderer Berufe mit besonderer Qualifikation. 7 b) Die Differenzierung des Beschwerdegerichts ist auch nicht unter dem Blickwinkel einerverfassungskonformen Auslegung geboten. Vor dem Hintergrund von Art. 12 GG ist das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall mit einem Stundensatz von 80 € zu vergüten gewesen wäre. Dem Zwangsverwalter ist es unbenommen, die ihm im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erwachsenen notwendigen Kosten aus den Nutzungen zu entnehmen. Die Vergütung des Zwangsverwalters fällt der Masse zur Last (§§ 155 Abs. 1 ZVG, 9 ZwVwV; vgl. Für die mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Vergütungsanspruchs einhergehenden Kosten kann jedenfalls dann nichts anders gelten, wenn Rechtsmittel - wie hier - erfolgreich gewesen sind.

Zitierte Normen: § 575 ZPO § 19 ZwVwV § 152a ZVG § 17 ZwVwV Art. 12 GG § 1 RVG § 577 ZPO Art. 12 GG § 91 ZPO § 155 ZVG
VergütungBeschlZBVerwalterZwVwVZwangsverwalterMönchengladbachZwangsverwaltung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 117/06
vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
ZVG§ 152a;
ZwVwV §§ 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1
Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind bei der Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln.
BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 117/06 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.
Juli 2006 aufgehoben und der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2006 dahin abgeändert, dass die Vergütung des Zwangsverwalters auf insgesamt 3.368,64 € festgesetzt wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 210,54 €.
Gründe:
I.
1	Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung einer Eigentums-
wohnung angeordnet und den Beschwerdeführer, einen Rechtsbeistand, zu dem Zwangsverwalter bestellt. Dieser hat nach Abschluss der Zwangsverwaltung die Festsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2005 und 2006 beantragt und hierzu einen Stundensatz von 80 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat lediglich einen Stundensatz von 75 € für gerechtfertigt erachtet. Die sofortige Beschwerde des Verwalters ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Antrag weiter, soweit diesem nicht entsprochen worden ist.
Das Beschwerdegericht legt zugrunde, dass eine durchschnittlich schwierige Zwangsverwaltung mit einem Stundensatz von 80 € zu vergüten sei, wenn es sich bei dem Zwangsverwalter um einen Rechtsanwalt handele. Für Rechtsbeistände gelte dies jedoch nicht. Diese seien zwar Rechtsanwälten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütungsrechtlich gleichgestellt. Daraus könne der Beschwerdeführer indessen nichts für sich herleiten, weil die hier einschlägige Vergütungsregelung des § 19 Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) auch an die Qualifikation der zu dem Zwangsverwalter bestellten Person anknüpfe und Rechtsanwälte nach Art und Umfang ihrer Ausbildung höher qualifiziert seien. Rechtsbeistände seien in durchschnittlich schwierigen Fällen lediglich mit einem Stundsatz von 75 € zu vergüten.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Die Differenzierung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Ü-berprüfung nicht stand.
a) § 19 Abs. 1 ZwVwV gibt mit der Festschreibung eines Mindest- und eines Höchstsatzes den Rahmen für die Festsetzung der Höhe des Stundensatzes vor, enthält selbst aber keine Vorgaben, nach denen die Vergütung des Zwangsverwalters nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Einschlägig ist insoweit die in Umsetzung der Ermächtigungsgrundlage des § 152a ZVG erlassene Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV, die für die Bemessung einer angemessenen Vergütung lediglich an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an die
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Leistung des Zwangsverwalters anknüpft. Die aus einer bestimmten Ausbildung folgende Qualifikation des Verwalters bildet danach allein kein Kriterium bei der Bemessung der Höhe des Stundensatzes. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Zwangsverwalter seine berufliche Qualifikation einsetzen musste (vgl. auch BGH, BeschI. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 37/03, ZIP 2004, 971, 972). Dass besondere Qualifikationen vergütungsrechtlich nur relevant sind, wenn das Anforderungsprofil der konkreten Zwangsverwaltung ihren Einsatz erfordert, wird durch § 17 Abs. 3 ZwVwV bestätigt. Danach kann ein zu dem Verwalter bestellter Rechtsanwalt für Tätigkeiten die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen, dies jedoch nur dann, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter die Tätigkeit einem Anwalt übertragen hätte; Entsprechendes gilt für zu dem Verwalter bestellte Steuerberater und Angehörige anderer Berufe mit besonderer Qualifikation.
6	Daraus	folgt,	dass	die Zwangsverwaltervergütung eines Rechtsanwalts
 zwar höher ausfallen kann als die eines Rechtsbeistandes, dies aber nur dann, wenn der Anwalt bei der Bewältigung der Zwangsverwaltung auf Erfahrungen und Kenntnisse zurückgreifen muss, über die ein Rechtsbeistand nicht verfügt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
7	b)	Die	Differenzierung	des	Beschwerdegerichts	ist	auch	nicht	unter	dem
 Blickwinkel einerverfassungskonformen Auslegung geboten. Es ist zwar richtig, dass dem Verwalter kein Sonderopfer abverlangt werden darf und dass das Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt sein kann, wenn dem Verwalter kein angemessener Ausgleich für seine Tätigkeit zugesprochen wird (vgl. BGHZ 152, 18, 24 f.; Beschl. v. 27. Februar 2004, aaO, m.w.N.). Dies gilt jedoch für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände gleichermaßen und rechtfertigt - zu demal vor dem Hintergrund der sonst bestehenden vergütungsrechtlichen Gleichbehand-
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lung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RVG - insoweit keine unterschiedliche Behandlung der beiden Berufsgruppen.
8	2.	Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese entscheidungsreif ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Vor dem Hintergrund von Art. 12 GG ist das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall mit einem Stundensatz von 80 € zu vergüten gewesen wäre. Auf dieser Grundlage kann für den Beschwerdeführer als Rechtsbeistand nichts anderes gelten.
9	3.	Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung
 über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach § 91 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger 2006, 665, u. v. 18. Mai 2005, VZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Dem Zwangsverwalter ist es unbenommen, die ihm im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erwachsenen notwendigen Kosten aus den Nutzungen zu entnehmen. Die Vergütung des Zwangsverwalters fällt der Masse
 zur Last (§§ 155 Abs. 1 ZVG, 9 ZwVwV; vgl. auch Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Aufl., § 153 Anm. 6.6). Für die mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Vergütungsanspruchs einhergehenden Kosten kann jedenfalls dann nichts anders gelten, wenn Rechtsmittel - wie hier - erfolgreich gewesen sind.
Krüger	Klein	Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.05.2006 - 43 L 102/03 -LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12.07.2006 - 5 T 229/06 -