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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Die Flaftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneFrankfurtInstanzRichterinAmtsgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 113/14
vom 1. Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Flaftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des §	62a	Abs.	1
AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom
-3-
17. September 2014 -V ZB 56/14- zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.04.2014 - 934 XIV 522/14 B -LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2014 - 2-29 T 90/14 -