* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Augsburg vom 24. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels nicht aus den in dem Beschluss vom 24. Dezember 2009 kaufte die Beteiligte zul, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), von der D. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag weiter. Hierbei handelt es sich um eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte Grundbuchrecht beherrscht (Senat, Beschluss vom 28. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in den notariellen Verträgen enthaltene Benennung der Beteiligten zu 1 und ihrer Gesellschafter erfüllt. Das folgt aus der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen wird, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der es materiell-rechtlich zusteht, auch die Gesellschafter eingetragen werden. Ist das der Fall, ist die Gesellschaft regelmäßig hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (Senat, Beschluss vom 28. 8 b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann das Eigentum der Beteiligten zu 1 bereits auf der Grundlage der in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen und in der Auflassung wiederholten Erklärung der Beteiligten zu 2 bis 7, dass die Gesellschaft (nur) aus ihnen bestehe, eingetragen werden. Eines in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweises, dass die Angaben zu der GbR zutreffen, bedarf es nicht. Dies folgt sowohl aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO als auch aus dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgten Ziel, dass die GbR grund- Seinerzeit musste ein Nachweis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung enthaltenen Angaben zu der GbR zutreffen, nicht erbracht werden (vgl. April 2011 -VZB 194/10, NJW2011, 1958, 1959 f.Rn. 15 ff.; ferner Senat, Beschlüsse vom 28.

Zitierte Normen: § 29 GBO § 71 FamFG § 47 GBO § 15 GrundBV § 29 GBO § 30 KostO
GesellschaftBeteiligteAuflassungGBOGbRnotariellRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 113/11
vom 12. August 2011 in der Grundbuchsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Augsburg vom 24. November 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 7. Dezember 2010 und der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. April 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels nicht aus den in dem Beschluss vom 24. November 2010 genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.530.000 €.
Gründe:
I.
1	Mit	notariellem	Vertrag vom 29. Dezember 2009 kaufte die Beteiligte
 zul, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), von der D. GmbH das in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundeigentum. Die für die Beteiligte zu 1 handelnden Beteiligten zu 2 bis 7 bestätigten in dem Vertrag, dass die GbR aus ihnen besteht. Mit notariell beurkundetem Vertrag
-3-
vom 18. Oktober 2010 wurde - unter erneuter Bestätigung des Gesellschafterbestandes - die Auflassung erklärt.
2	Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurück-
gewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag weiter.
3	Nach	Ansicht	des Beschwerdegerichts steht der Eintragung der Beteilig-
ten zu 1 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne nur erbracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang errichtetwerde. Daran fehle es hier.
4	Das	hält	einer	rechtlichen	Nachprüfung nicht stand.
5	1.	Die	statthafte	(§	78	Abs.	1	GBO)	Rechtsbeschwerde	ist auch im Übri-
gen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG). Die Beteiligte zu 1 kann auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Zurückweisung des Eintragungsantrags betroffenen Rechte selbständig geltend machen.
6	2.	Die	Rechtsbeschwerde	ist	begründet.	Das von dem Beschwerdege-
richt als Grund für die Zurückweisung des Antrags angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.
7	a)	Ein	Rechtsgeschäft,	bei	dem	eine	GbR Grund- oder Wohnungseigen-
tum erwirbt, darf im Grundbuch nur vollzogen werden, wenn die Identität der
-4-
Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterschieden werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte Grundbuchrecht beherrscht (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 -V ZB 194/10, NJW 2011, 1958 Rn. 10, mwN). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in den notariellen Verträgen enthaltene Benennung der Beteiligten zu 1 und ihrer Gesellschafter erfüllt. Der Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es nicht. Das folgt aus der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen wird, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der es materiell-rechtlich zusteht, auch die Gesellschafter eingetragen werden. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Diese müssen nach § 15 Abs. 1 Buchstabe c GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV (Name, Geburtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Handelsund Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV (Name oder Firma, Sitz) genügt. Ist das der Fall, ist die Gesellschaft regelmäßig hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 -VZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1959 Rn. 12 ff.).
8	b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann das Eigentum
 der Beteiligten zu 1 bereits auf der Grundlage der in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen und in der Auflassung wiederholten Erklärung der Beteiligten zu 2 bis 7, dass die Gesellschaft (nur) aus ihnen bestehe, eingetragen werden. Eines in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweises, dass die Angaben zu der GbR zutreffen, bedarf es nicht. Dies folgt sowohl aus der systematischen Stellung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO als auch aus dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgten Ziel, dass die GbR grund-
-5-
buchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit. Seinerzeit musste ein Nachweis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung enthaltenen Angaben zu der GbR zutreffen, nicht erbracht werden (vgl. zu dem Ganzen Senat, Beschluss vom 28. April 2011 -VZB 194/10, NJW2011, 1958, 1959 f. Rn. 15 ff.; ferner Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 232/10 und V ZB 234/10 jeweils Rn. 8 ff.).
IV.
9	Eine	Kostenentscheidung	ist	nicht	veranlasst.	Die	Festsetzung des Ge-
genstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Augsburg - Grundbuchamt -, Entscheidung vom 24.11.2010 - Bl. 54564 -OLG München, Entscheidung vom 04.04.2011 - 34 Wx 159/10 -