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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amts- Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Mai 2009 - VZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; BGH, Beschluss vom 20. April 2005 -IXZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. Juni 2010 -II ZB 20/09, MDR 2010, 1210; Senat, Beschluss vom 16. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. September 2010 -V ZB 95/10, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 7. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen.

Zitierte Normen: § 511 ZPO § 21 GKG
NJW-RRZBBeschwerdegerichtSacheBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 113/10
vom 11. November 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Kostenstreitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 543,63 €.
Gründe:
I.
1	Das	Landgericht	hat	die	Berufung	der Kläger gegen das Urteil des Amts-
gerichts vom 7. August 2009 wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 -IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 -II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 -IXZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, MDR 2004, 289 f. mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2005 -VZR 99/05, MDR 2005, 705; Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, Rn. 3 f.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 -II ZB 20/09, MDR 2010, 1210; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 -V ZB 95/10, aaO). Nach §577 Abs. 2 Satz 4, §559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss
-4-
 vom 11. Mai 2006 -V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; Beschluss vom 16. September 2010 -V ZB 95/10, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben zu dem Streitgegenstand lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht in Verbindung mit den in Bezug genommenen Beschlüssen entnehmen. Zudem fehlen Angaben zu dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.
4	2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich
 mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen.
-5-
5	Die	Entscheidung	über	die	Nichterhebung	der	Gerichtskosten	für	das
 Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Krüger
 Lemke	Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 07.08.2009 - 215 C 45/08 -LG Köln, Entscheidung vom 24.02.2010 - 29 S 162/09 -