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BGH

Gericht: BGH

Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt am Main auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneFrankfurtInstanzRichterinAmtsgerichtsMain

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 112/14
vom 7. Oktober 2014
in der Abschiebungshaftsache
 beteiligte Behörde
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt am Main auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in
 seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom
-3-
17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.03.2014 - 934 XIV 493/14 B -LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2014 - 2-29 T 88/14 -