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BGH

Gericht: BGH

Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. - inhaltlich übereinstimmend - in § 432 FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses zur Folge hätte (Senat, Beschluss vom 21.

Zitierte Normen: § 62 FamFG Art. 104 GG § 432 FamFG
FamFGLandshutRichterin18Rechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 109/15
vom 18. Februar 2016 in der Abschiebungshaftsache
ECU :DE: BGH:2016:180216BVZB109.15.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 6. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Ob das Amtsgericht gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG bzw. - inhaltlich übereinstimmend - in § 432 FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses zur Folge hätte (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016
- V ZB 6/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
 Schmidt-Räntsch
 Göbel
Flaberkamp
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 06.07.2015 - XIV 3/15 B -LG Landshut, Entscheidung vom 06.07.2015 - 62 T 755/15 -