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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Baden-Württemberg auferlegt. Beschluss vom 17.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneFrankfurtInstanzRechteAmtsgerichtsMain

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 107/14
vom 24. September 2014 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Baden-Württemberg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung	des	Amtsgerichts	hat	den	Betroffenen	jedenfalls
 deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat,
 
 Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
 Roth
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.05.2014 - 934 XIV 815/14 B -LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.05.2014 - 2-29 T 140/14 -