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BGH

Gericht: BGH

Die Anhörungsrüge der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Senats vom 7. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der beteiligten Behörde, die sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert hatte, eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat betrifft. Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde hat das Rechtsbeschwerdegericht neben dem Rechtsbeschwerdevorbringen und einer eventuellen Erwiderung hierauf nicht den gesamten aus der Verfahrensakte ersichtlichen Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten zur berücksichtigen. den Vermerken über Anhörungstermine (§ 28 Abs.4 FamFG) ersichtliche Vorbringen der Beteiligten (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - V ZB 142/12, InfAusIR 2013, 157 Rn. 5) entnehmen ließ, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner Anhörung übergeben worden war, musste der Senat davon ausgehen, dass eine Aushändigung nicht stattgefunden hatte.

Zitierte Normen: § 44 FamFG Art. 103 GG § 74 FamFG § 559 ZPO § 28 FamFG
BetroffeneAnhörungAnhörungsrügeZB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 107/13
vom 19. Dezember 2013 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Senat hat mit Beschluss vom 7. November 2013 auf die Rechtsbe-
schwerde des Betroffenen festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Mai 2013 angeordnete Abschiebungshaft ihn in seinen Rechten verletzt, weil ihm vor seiner gerichtlichen Anhörung der Haftantrag nicht ausgehändigt worden ist. Hiergegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der Anhörungsrüge. Der Senat habe nicht berücksichtigt, was sie im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht vorgetragen habe. Danach sei dem Betroffenen der Haftantrag vor der Anhörung tatsächlich übergeben worden, er habe aber die schriftliche Bestätigung der Entgegennahme verweigert. Diesen Sachvortrag habe sie durch gleichzeitige Vorlage einer Kopie des Haftantrags belegt, auf der der Beamte der Kriminalpolizei an der für die Unterschrift des Betroffenen vorgesehenen Stelle die Bemerkung „verweigert“ eingetragen habe.
Die Anhörungsrüge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FamFG) hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der beteiligten Behörde, die sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert hatte, eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat betrifft. Denn ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde hat das Rechtsbeschwerdegericht neben dem Rechtsbeschwerdevorbringen und einer eventuellen Erwiderung hierauf nicht den gesamten aus der Verfahrensakte ersichtlichen Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten zur berücksichtigen. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur das aus der Beschwerdeentscheidung und dem Sitzungsprotokoll bzw. den Vermerken über Anhörungstermine (§ 28 Abs. 4 FamFG) ersichtliche Vorbringen der Beteiligten (BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 17/12, FamRZ 2013, 214 Rn. 11). Da sich weder aus den Feststellungen in der Beschwerdeentscheidung noch aus einer schriftlichen Dokumentation durch das Gericht im Vermerk über die Anhörung oder an sonstiger Aktenstelle (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAusIR 2012, 369 Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 142/12, InfAusIR 2013, 157 Rn. 5) entnehmen ließ, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner Anhörung
 übergeben worden war, musste der Senat davon ausgehen, dass eine Aushändigung nicht stattgefunden hatte.
Stresemann	Roth	Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 02.05.2013 - 43 XIV 276 B -LG Kiel, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 T 157/13 -