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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 2. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Kiel auferlegt. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Zwar sei dem Betroffenen vor der Anhörung durch das Amtsgericht der Haftantrag nicht ausgehändigt worden. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 4 Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon daraus, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt. vollmächtigten des Betroffenen nach Einlegung der Beschwerde der Haftantrag übermittelt worden ist. Denn eine Heilung (mit Wirkung für die Zukunft) tritt erst mit einer Anhörung des Betroffenen ein, in der er sich zu dem ihm nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann (Senat, Beschluss vom 6.

Zitierte Normen: § 23 FamFG § 5 EMRK
BetroffeneAnhörungHaftantragSicherungshaftRechtsbeschwerdeKiel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 107/13
vom 7. November 2013 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18. Juli 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 2. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Kiel auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene	ist	serbischer Staatsangehöriger. Mit Verfügung vom 17. September 2012 wurde er bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Am 1. Mai 2013 wurde er festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2013 Sicherungshaft bis längstens 16. Mai 2013 angeordnet. Am 15. Mai 2013 wurde der
-3-
Betroffene nach Serbien abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.
2	Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen
 für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Das Verfahren sei auch formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zwar sei dem Betroffenen vor der Anhörung durch das Amtsgericht der Haftantrag nicht ausgehändigt worden. Hiervon habe aber angesichts des dem Haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten Sachverhalts abgesehen werden dürfen.
3	Die zulässige (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 -VZB 172/09, FGPrax 210, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
4	Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon daraus, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Dem Betroffenen muss in jedem Fall - also auch bei einem einfach gelagerten Sachverhalt - eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt und dieser erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; das ist in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu dokumentieren (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAusIR 2012, 369 Rn. 9 mwN).
-4-
5	Der	Mangel	ist nicht dadurch geheilt worden, dass dem Verfahrensbe-
vollmächtigten des Betroffenen nach Einlegung der Beschwerde der Haftantrag übermittelt worden ist. Denn eine Heilung (mit Wirkung für die Zukunft) tritt erst mit einer Anhörung des Betroffenen ein, in der er sich zu dem ihm nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88). An einer solchen Anhörung fehlt es.
IV.
6	Die	Kostenentscheidung folgt aus §81 Abs. 1, §83 Abs. 2, §430
FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
 Roth
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 02.05.2013 - 43 XIV 276 B -LG Kiel, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 T 157/13 -