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BGH · V ZB 106/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 106/13

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Würzburg auferlegt. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde. Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde ist der Vollzug von Ab- oder Zurückschiebungshaft in einem besonderen Gebäude auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt - wie der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg - keine Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (näher Senat, Beschluss vom 25.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneAmtsgerichtsAschaffenburgInstanzZBRichterin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 106/13
vom 27. November 2014 in der Abschiebungshaftsache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2013 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Juli 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Würzburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde. Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde ist der Vollzug von Ab- oder Zurückschiebungshaft in einem besonderen Gebäude auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt - wie der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg - keine Unterbringung in einer speziellen
 Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 -V ZB 137/14, InfAusIR 2014, 381 Rn. 7 bis 10). Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Brückner
 Kazele
Göbel