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BGH · IX ZB 134/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 134/02

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Amberg, 3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass die Einzelrichterin einerseits Grundsatzbedeutung im weitesten Sinn (vgl. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712) verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs.3 und 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 101 GG
EinzelrichterinRechtsbeschwerdeBeschlAmbergZBBeschwerdegerichtSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 105/09
vom 14. September 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Amberg, 3. Zivilkammer, vom 12. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 419,14 €.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	nach	der	ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW2003, 1254; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass die Einzelrichterin einerseits Grundsatzbedeutung im weitesten Sinn (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712) verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO
 
dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.
2	Der	Widerspruch	führt	unter	dem	Gesichtspunkt	der	objektiv	willkürlichen
 Bejahung der Zuständigkeit der Einzelrichterin zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Krüger	Klein	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
AG Amberg, Entscheidung vom 29.04.2009 - 4 K 192/08 -LG Amberg, Entscheidung vom 12.06.2009 - 33 T 471/09 -