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BGH

Gericht: BGH

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. anwalts erforderliche Aussicht auf Erfolg (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
KostenLandauRichterinZPOKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 103/15
vom 18. Februar 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:180216BVZB103.15.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Juni 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 172,92 €.
Gründe:
1	1. Die Rechtsbeschwerde bietet nicht die für die Beiordnung eines Not-
anwalts erforderliche Aussicht auf Erfolg (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht bemisst die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von 172,92 €, der bezogen auf das Gesamtvolumen der Architektenleistungen von 79.000 € auf die Klägerin entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11). Es ist nicht zu beanstanden, dass es die mit der geplanten Sanierungsmaßnahme verbundenen Kosten außer Betracht lässt, da diese nicht Beschlussgegenstand ist.
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2	2.	Mangels	fristgerechter	Begründung durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Brückner
 Göbel
Haberkamp
 Vorinstanzen:
AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 30.07.2014 - 4 C 374/13 WEG -LG Landau, Entscheidung vom 16.06.2015 - 3 S 92/14 -