Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €. April 2012 - auf einen Sonntag fiel und die Frist deshalb nach § 16 Abs. 2 FamFG i.V. m.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 103/12 vom 12. Juli 2012 in der Abschiebungshaftsache -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 7. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €. Gründe: 1 Die am 30. April 2012 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen war rechtzeitig. Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass das Ende der Beschwerdefrist - hier der 29. April 2012 - auf einen Sonntag fiel und die Frist deshalb nach § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst am 30. April 2012 endete. Es wird deshalb in der Sache zu entscheiden sein. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 29.03.2012 - 29 XIV 32/12/B -LG Krefeld, Entscheidung vom 07.05.2012 - 7 T 66/12 -