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BGH · chen VZB 103/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: chen VZB 103/11

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren werden die Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses vom 29. März 2012 wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz des Tenors richtig heißen muss:

poststelle@bghbunddeAusfertigungMärzBundesgerichtshofdeRechtsbeschwerdeverfahrenzentralKarlsruheZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
 Geschäftsstelle
Karlsruhe, den 2. Mai 2012
Aktenzeichen VZB 103/11
Schreibfehlerberichtiqunq:
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 werden die Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses vom 29. März 2012 wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz des Tenors richtig heißen muss:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
Lesniak, Justizangestellte
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