Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 102/14
vom 1. Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt am Main auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1 Die Flaftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen
Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvoll-zugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom
17. September 2014 - V ZB 56/14 -zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.04.2014 - 934 XIV 533/14 B -LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2014 - 2-29 T 113/14 -